Einem EDV-Administrator wurde fristlos gekündigt, weil er E-Mails und Kalendereinträge des Vorstands seiner Arbeitgeberfirma eingesehen hatte.
In dem von ihm angestrengten gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren hatte er sich damit verteidigt, er sei zugleich Innenrevisor gewesen, deswegen sei es auch seine Aufgabe gewesen, den Vorstand zu kontrollieren.
Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Schon grundsätzlich sei es nicht Aufgabe von angestellten Innenrevisoren, auch den Arbeitgeber oder seinen Vorstand zu kontrollieren, erklären ARAG Experten.
Auch die für die Innenrevision im konkreten Fall geltenden Richtlinien hätten kein solches Kontrollrecht ergeben (LAG Köln, AZ: 4 Sa 1257/09).