Mieter einer Wohnung mit dem dazu gehörigen Tiefgaragenplatz verfügten nur über einen Schlüssel zu diesem Platz.
Nach der Geburt ihres zweiten Kindes beantragten sie beim Vermieter einen zweiten Schlüssel, da nur auf diesem Weg die Wohnung barrierefrei zu erreichen war.
Nach der Ablehnung des Vermieters minderten die Mieter die Miete um 10 Prozent. Bei einem daraus resultierenden Gerichtsurteil wurden 5 % Mietminderung anerkannt, da zum einen jeder Mieter einen Schlüssel haben muss und zum zweiten sich der Mangel auch auf die Wohnung bezieht, eben dadurch, dass der barrierefreie Zugang zur Wohnung nur durch die Tiefgarage möglich ist.
(LG Bonn, Az.: 6 S 90/09).