Im jetzigen Verfahren war dem Angeschuldigten vorgeworfen worden, dass er sich an zwei Tagen mit seinem Laptop in ein fremdes offenes Funknetzwerk eingewählt hätte, um dadurch unentgeltlich im Internet surfen zu können.
Das AG Wuppertal hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten abgelehnt, da es an einem strafbaren Verhalten fehle. Es liege kein unbefugtes Abhören von Nachrichten vor, so das Gericht.
Das Tatbestandsmerkmal des «Abhörens» ist nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt, wenn ein Dritter ein offenes WLAN nutze. Es fehlt an dem erforderlichen bewussten und gezielten Empfang, sowie dem bewussten und gezielten Wahrnehmen fremder Nachrichten, erläutern ARAG Experten. Auch ein unbefugtes Abrufen oder Verschaffen personenbezogener Daten sei nicht gegeben, da die allenfalls in Betracht kommenden IP-Daten keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 BDSG seien.
Wer sich in ein WLAN einwählt, weiß nämlich in der Regel nicht, wer dieses Netzwerk betreibt (AG Wuppertal, Az.: 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08).