Auf Antrag einer Mitarbeiterin bewilligte der Arbeitgeber ihr Erholungsurlaub für die Zeit vom 16.11.2009 bis zum 21.11.2009.
Genau in dieser Zeit erkrankte das Kind der späteren Klägerin, sie musste es betreuen, legte eine entsprechende ärztliche Bescheinigung dem Beklagten vor und verlangte entsprechende Freistellung von der Arbeit.
Vom Gericht wurde festgestellt, dass die beklagte Arbeitgeberin der Klägerin sechs Tage Urlaub zu gewähren hatte und diesem unstreitig nachgekommen ist.
Durch der Erkrankung des Kindes erlosch jedoch unabhängig hiervon die Arbeitspflicht der Klägerin für den gesamten Urlaubszeitraum.
Gemäß ARAG Experten ist der ersatzlose Untergang des Urlaubsanspruches für die Dauer der Arbeitsfreistellung die Folge. Die Vermögenseinbußen wären vermieden worden, wenn die Klägerin für die Dauer des bereits bewilligten Urlaubes keine Arbeitsfreistellung geltend gemacht hätte (ArbG Berlin, Az.: 2 Ca 1648/10).